In den meisten Fällen kommen Mandanten zum Rechtsanwalt, weil sie keine andere Wahl mehr haben. Wenn man dann auch noch im Unklaren darüber ist, welche finanziellen Risiken durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe

auf einen zukommen, ist das doppelt belastend. Darum wollen wir Sie von Anfang an über die Höhe der zu erwartenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit informieren.

Beratung und (außer-) gerichtliche Tätigkeit

Eine wichtige Frage für den Mandanten ist stets die Höhe der zu erwartenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt ist, die der Rechtsanwalt in Rechnung stellen kann. Basis der Berechnung ist in der Regel der sog. Gegenstandswert oder Streitwert. Das ist zum Beispiel der Wert einer Forderung, der grundsätzlich auch im Rahmen der gerichtlichen Tätigkeit maßgeblich ist.

Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Vertragsgestaltung. Dann richtet sich die Höhe der Vergütung nicht nach dem RVG, sondern nach der individuellen Honorarvereinbarung. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung auf Basis eines vereinbarten Stundensatzes oder einer vereinbarten Pauschale.

Handelt es sich um einen bloßen Beratungsauftrag, ist die Vergütung zu vereinbaren.

Wird die Vergütung nicht – oder nicht wirksam – vereinbart, dann wird die übliche Vergütung geschuldet; ist der Mandant Verbraucher und geht das Mandat nicht über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, dann beträgt die übliche (nicht die vereinbarte) Vergütung des Rechtsanwalts maximal 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei rechtsschutzversicherten Mandanten erfolgt die Abrechnung direkt über die Rechtsschutzversicherung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts. 

Über eine Beratung hinausgehende Tätigkeiten werden nach der gesetzlichen Gebührentabelle des oben bereits erwähnten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. 

Selbstverständlich besteht für den Mandanten des Weiteren die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten werden bereits im ersten Beratungsgespräch erörtert.